Sven Plaggemeier

Medienmensch, Netzmensch, Familienmensch

justitia

Bundesgerichtshof regelt Haftung für Blogbetreiber

| Keine Kommentare

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Hosting-Providern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Dritte gefällt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Kläger durch einen Beitrag in einem (anonymen) Blog bei Blogspot.com in seinen Rechten verletzt gesehen und daraufhin vom Betreiber Google die Löschung des Eintrags gefordert.

Während die beiden Vorinstanzen entschieden hatten, dass ein Unternehmer erst dann haftet, wenn er trotz des Hinweises auf rechtwidrige Inhalte diese nicht entfernt, konkretisiert der Bundesgerichtshof die Pflichten für Hosting-Provider. Im Ergebnis sieht der BGH eine Art Schlichtungsverfahren vor. In der Pressemitteilung zur Entscheidung heißt es:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Nach diesen Vorgaben ergibt sich ein mehrstufiges Verfahren:

  1. Der Betroffene einer mutmaßlichen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte muss seine Verletzung zunächst gegenüber dem Blogbetreiber (Hosting-Provider) substantiiert darlegen, d.h. die Möglichkeit einer Verletzung muss sich ohne Weiteres aus seinem Vortrag ergeben.
    Den Blogbetreiber trifft also keine Nachforschungspflicht aufgrund eines bloß vagen Hinweises (“Ihr Benutzer XX hat mich beleidigt).
  2. Hat der Betroffene die Verletzung substantiiert vorgetragen, muss der Provider als nächsten Schritt eine Stellungnahme des mutmaßlichen Verletzers,sprich: dem Blog-Verantwortlichen einholen.
  3. Reagiert der Blog-Verantwortliche nicht, muss der beanstandete Beitrag vom Provider gelöscht werden. Ansonsten informiert der Betreiber den Betroffenen über die Einwände des Blog-Verantwortlichen und fordert von ihm ggf. weitere Nachweise ein.
  4. Gibt der Betroffene hierauf keine Stellungnahme ab oder bleibt er geforderte Nachweise schuldig, ist der Blogbetreiber von weiteren Prüfungspflichten befreit.
  5. Reagiert der Betroffene und ergibt sich aus einer Gesamtschau mit der Stellungnahme des Blog-Verantwortlichen die rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, muss der Provider den Beitrag löschen.

Das Verfahren dürfte freilich nur dann gelten, wenn der eigentliche Rechtsverletzer nicht greifbar ist, etwa weil er den Blog unter einem Pseudonym betreibt. Ist der Blog-Verantwortliche bekannt, sind alle Ansprüche gegen ihn zu stellen.

Für Einzelheiten ist die schriftliche Begründung der Entscheidung abzuwarten (Pressemitteilungen zu Gerichtsentscheidungen sind immer mit Vorsicht zu genießen). Erst danach kann auch die Frage beantwortet gehen, ob und welche Konsequenzen sich für die Haftung von Forenbetreibern ergeben, die wie Anbieter von Blogs nach § 10 Telemediengesetz (TMG) haften. (Foto: lumierefl / Flickr.com)

BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 -

Hinterlasse eine Antwort

Pflichtfelder sind mit * markiert.

*


Featuring Recent Posts Wordpress Widget development by YD